Ist Versteuerung

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Im Rahmen der Ist Versteuerung erfolgt die Umsatzsteuerberechnung nach Vereinnahmung eines Entgeltes um für kleine Unternehmen etwaige Liquiditätsengpässe, die sich aus der Umsatzsteuererhebung ergeben zu verhindern. Kommt die Istversteuerung zur Anwendung entsteht die Pflicht zur Steuerleistung gem. § 20 UStG erst mit dem Zahlungseingang.

Im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes soll Unternehmen bis zu einer Umsatzgrenze von 500.000 Euro mit der Istversteuerung ein besserer Liquiditätsspielraum ermöglicht werden. Vorteilhaft gestaltet sich dabei der realisierte Zeitvorsprung bis zur Steuerzahlung. Auch aufgrund der zunehmenden Verschlechterung der Zahlungsmoral von Kunden sollen Unternehmen durch die Istversteuerung vor frühzeitigen Steuerbelastungen geschützt werden. Die Istversteuerung stellt demnach eine Möglichkeit zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen, insbesondere für eine Unternehmensneugründung dar.

Die Istversteuerung kann insbesondere von Kleinunternehmern, Unternehmern die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und Freiberuflern beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Insbesondere ist es möglich für Bauleistungen die Istversteuerung zu nutzen. Das Finanzamt kann in Folge dessen eine Genehmigung zur Istversteuerung unter Widerrufsvorbehalt für die Dauer von einem Kalenderjahr erteilen.

Holding

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Als Holding oder Holdingsgesellschaft wir die Muttergesellschaft verbundener Unternehmen bezeichnet. Die Holding stellt keine eigene Rechtspersönlichkeit dar, vielmehr ergibt sich ihre Daseinsberechtigung aus der gelebten Praxis. Die Organisation mehrerer Unternehmen unter einer Holding ist international weit verbreitet.

Das Organigramm einer Holding besteht mindestens aus 2 Ebenen in denen mehrere rechtlich Tochterunternehmen im Rahmen ihrer Selbstständigkeit einer Muttergesellschaft zugeordnet sind. Die Holding ist an allen Tochterunternehmen mit Kapital beteiligt. Besteht ein Mehrheitsbesitz oder liegt eine vertraglich geregelte Gewinnabführungspflicht an die Muttergesellschaft  vor, handelt es sich gem. § 18 Abs. 1 AktG um eine Konzernstruktur.

Sinn der Organisation von Unternehmen in einer Holding ist es die sich daraus ergebenden Steuervorteile auszunutzen und Kapitalbeteiligungsgrenzen zu umgehen. Ferner besteht durch die Organisationstruktur einer Holding die Möglichkeit Größen- und Spezialisierungsvorteile bei der Kapitalanlage zu realisieren. Nachteilig gestaltet sich bei einer Holding die Gefahr der Abhängigkeit und der Anonymisierung, die sich in einer Unkenntnis bzw. Ignoranz der Unternehmensziele der Muttergesellschaft bei den Tochtergesellschaften  wiederspiegeln kann.

Hebesatz

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Im Rahmen der Steuerbemessung zur Gewerbesteuer und Grundsteuer wird der Hebesatz verwendet um die zu erhebenden Gemeindesteuern individuell zu beeinflussen. Zu unterscheiden ist der Hebesatz Grundsteuer A, der für die Bemessung der Grundsteuer von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft angesetzt wird und der Hebesatz Grundsteuer B für sonstige Grundstücke. Mit dem Hebesatz der Gewerbesteuer können also 3 Arten von Hebesätzen unterschieden werden.

In welcher Höhe ein Hebesatz angesetzt wird obliegt allein der Gemeindevertretung und wird jährlich in der kommunalen Haushaltssatzung festgelegt. Wichtig ist es für Gemeinden den Hebesatz nicht zu hoch anzusetzen, da ansonsten die Gefahr der Abwanderung der Gewerbetreibenden besteht. Welcher Hebesatz für einen Unternehmer im Rahmen der Unternehmensgründung gilt sollte in dem Finanzierungsplan eines Businessplan Existenzgründer Berücksichtigung finden.

Die Berechnung der Steuerschuld erfolgt durch die Multiplikation des Steuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die individuelle Festlegung des Hebesatzes ist nur in Grenzen für die Gemeinden möglich. Gemeinden haben gem. § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG mindestens einen Hebesatz für die Gewerbesteuer in Höhe von 200 zu erheben.

Grundlagenbescheid

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Ein Grundlagenbescheid stellt einen Verwaltungsakt dar, der die Grundlage für einen anderen Verwaltungsakt darstellt. Hinsichtlich von dem Grundlagenbescheid können der Feststellungsbescheid, der Einheitswertbescheid, der Grundsteuermessbescheid und der Gewerbesteuermessbescheid unterschieden werden.

Der sogenannte Feststellungsbescheid regelt die Feststellung beispielsweise der Steuer als gesonderten Verwaltungsakt. In der Praxis erfolgt die gesonderte Überschuss- oder Verlustfeststellung durch das Lagefinanzamt im Falle des Vorliegens einer Vermietung bzw. eines Geschäftsbetriebs außerhalb der Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts. Ferner erfolgt die Gewinn- oder Überschuss- oder Verlustfeststellung aus dem Rechnungswesen bei Vorliegen mehrerer Beteiligter durch das Lage- oder Betriebsfinanzamt in Form eines Feststellungsbescheids.

Der Gewerbesteuermessbescheid stellt einen Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuererhebung dar, der durch das Finanzamt bekanntgegeben wird und den ermittelten Gewerbesteuermessbetrag beinhaltet. Der Feststellungsbescheid wird als Verwaltungsakt bestimmten Steuerbescheiden vorausgeschickt. Bezogener ist gem. § 179 AO der Steuerpflichtige dem der Feststellungsgegenstand im Rahmen des Besteuerungsverfahrens nach § 39 AO zuzurechnen ist.

Der Einheitswertbescheid stellt gem. § 180 I Nr. 1 AO i.v.m. §§ 19 ff. BewG. eine Sonderform des Feststellungsbescheids zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dar.

Grundkapital

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Das Grundkapital stellt bei der Gründung einer Aktiengesellschaft das in die Gesellschaft eingebrachte Kapital dar. Auch als Nominalkapital bezeichnet umfasst das Grundkapital die Gesamtheit der Nennwerte der ausgegebenen Stamm- und Vorzugsaktien. Die Einbringung von dem Grundkapital kann auf verschiedene Arten erfolgen. Möglich sind Bar-, Sach- und Umwandlungseinlagen die in ihrer Gesamtheit die gem. § 7 AktG vorgeschriebenen 50.000 Euro zur Gründung umfassen müssen. Nach der Gründung kann das Grundkapital durch weitere Einlagen nach internem Beschluss erhöht werden.

Die Haftung ist bei einer Aktiengesellschaft in Höhe des gesamten Grundkapitals geregelt.  Die einzelnen Aktionäre haften nur in Höhe ihrer Einlage für die Verbindlichkeiten einer Aktiengesellschaft. Über die Beteiligung von Aktionären an einer Aktiengesellschaft erfolgt die Finanzierung des Grundkapitals über Eigenkapital. Überlegungen zur Finanzierung einer Aktiengesellschaft sind bereits im Zuge der Erstellung von dem Unternehmenskonzept durch die Gründer anzustellen.

Für das Grundkapital besteht eine Bilanzierungspflicht in Form des Ausweises als gezeichnetes Kapital. Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft stellt das Äquivalent des Stammkapitals einer GmbH bzw. Unternehmergesellschaft dar.

Gesetzliche Rentenversicherung

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Die gesetzliche Rentenversicherung als Bestandteil  der gesetzlichen Sozialversicherung dient der Alterssicherung erwerbstätiger Personen. In Form des Umlageverfahrens werden aus den zuzahlenden Beiträgen der erwerbstätigen Personen die heutigen Rentenzahlungen der Rentner finanziert. Nach dem Ende des Erwerbslebens einer Person hat diese, in Abhängigkeit der Dauer der Rentenbeitragszahlung, einen Anspruch auf Rentenzahlung.

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist die deutsche Rentenversicherung  deren gesetzliche Grundlage das SGB VI bildet. Als Rentenleistungen zahlt die gesetzliche Rentenversicherung Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrente. Ob eine Rentenzahlung in entsprechender Form gezahlt wird, entscheidet sich nach versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen die der Rentenanwärter zu erfüllen hat. Selbstständige Personen für die nach der Umsetzung von einer Geschäftsidee keine Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht können sich trotzdem freiwillig in dieser versichern.

Neben der Regelaltersrente können  die Erwerbsminderungs-, Hinterbliebenen-,  Waisen-, Früh-  und die Witwenrente im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung unterschieden werden. Um einen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente zu erhalten, muss einen Mindestversicherungszeit von 5 Jahren vor dem Versterben bestanden haben. Die Witwenrente existiert in Form der kleinen und der großen Witwenrente.

Die Franchisegebühr

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Im Rahmen von Franchiseverträgen wird in der Regel eine Franchisegebühr vereinbart. Diese ist von dem Franchisenehmer für die Zurverfügungstellung des Geschäftskonzepts über die einheitliche Geschäftsausstattung, Marken und Namensnutzung und etwaigen Ausbildungsleistungen durch den Franchisegeber, zu zahlen. Die Franchisegebühr kann als einmalige Zahlung oder als laufendes Entgelt gestaltet werden. In der Regel wird zwischen den Vertragspartnern die monatliche Zahlung der Franchisegebühr vereinbart.

Die Franchisegebühr kann aus einem erstellten Unternehmenskonzept, aus dem die zu erwarteten Umsätze prognostiziert werden können, abgeleitet werden. Die Höhe gestaltet sich dabei in Abhängigkeit von dem erzielten Umsatz des Franchisenehmers. Die Franchisegebühr bewegt sich dabei meist zwischen 2% und 12% vom monatlichen Nettoumsatz des Franchisenehmers, können aber auch höher vereinbart werden.

Eine als fix vereinbarte Franchisegebühr muss auch im Falle keiner Umsatzerzielung an den Franchisegeber durch den Franchisenehmer gezahlt werden. Je nach Umfang der Leistungen des Franchisegebers kann  auch die Höhe der Franchisegebühr festgelegt werden.

Die Fertigungskosten

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Die Fertigungskosten setzen sich aus den Fertigungseinzelkosten, die direkt auf die Kostenträger zurechenbar sind, den Fertigungsgemeinkosten und den Sondereinzelkosten der Fertigung zusammen. Die Fertigungsgemeinkosten können dabei nicht direkt verursachungsgerecht auf die Kostenstellen verrechnet werden. Eine Verteilung dieser erfolgt im Rahmen der Kostenträgerrechnung über Zuschlagssätze. Die Sondereinzelkosten der Fertigung lassen sich ferner nicht direkt auf einzelne Kostenträger verrechnen.

Welche Fertigungskosten grob im Fertigungsprozess anfallen sollte schon während der Erstellung des Businessplans bei der Kosten- und Absatzplanung berücksichtigt werden. Die Erstellung eines Businessplans kann über eine Businessplan Software erfolgen.

Die Fertigungskosten entstehen im Rahmen der Produktionsabwicklung. Die Fertigungseinzelkosten ergeben sich aus den Einzellohnkosten und den Sondereinzelkosten der Fertigung. Die Fertigungseinzelkosten und die  Fertigungsgemeinkosten ergeben die Fertigungskosten. Verbundene Kosten mit dem Einkauf und der Lagerung werden nicht von den Fertigungskosten umfasst. Mit Hilfe der Fertigungskosten erfolgen die Bewertung des direkten und nicht materialbezogenen Ressourceneinsatzes des Produktionsprozesses sowie die indirekt anfallenden Gemeinkosten.

Die Erfolgsrechnung

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Im Rahmen der Erfolgsrechnung wird der Gewinn eines Unternehmens für eine Abrechnungsperiode ermittelt. Dazu werden die Aufwendungen den Erträgen gegenübergestellt. Die Erfolgsrechnung wird auch Gewinn- und Verlustrechnung genannt. Es können je nach Rechnungszweck verschiedene Erfolgsrechnungen unterschieden werden. Dahingehend kann die interne, die externe und die steuerliche Erfolgsrechnung unterschieden werden. Zum Zeitpunkt einer Unternehmensgründung kann es sein, dass der Gewinn noch ausbleibt und Zuschüsse nötig sind. Über einen Businessplan können Fördermittel zur Existenzgründung vergeben werden.

Zur Ermittlung des Gewinns im Rahmen der externen Erfolgsrechnung kann das Gesamtkostenverfahren gem. § 275 Abs. 2 HGB oder das Umsatzkostenverfahren nach § 275 Abs. 3 HGB für die Gewinn- und Verlustrechnung zur Anwendung kommen. Die interne Erfolgsrechnung erfolgt zur Unternehmenssteuerung als kurzfristige Erfolgsrechnung die unterjährig durchgeführt wird. Je nach internem Rechnungszweck kann die kurzfristige Erfolgsrechnung unternehmensspezifisch strukturiert werden.

Welche Zielgrößen ein Unternehmen für die Erfolgsrechnung definiert kann je nach Zielsetzung variieren. Umgesetzt werden kann die kurzfristige Erfolgsrechnung als Ist-, Normal- oder Planerfolgsrechnung gestaltet werden.

Das Ehegattensplitting

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Das Ehegattensplitting kommt im Rahmen des deutschen Einkommenssteuerrechts bei der Anwendung des Steuertarifs zur Zusammenveranlagung von Ehepaaren im Sinne des § 32a Abs. 5 EStG zum Einsatz. Das Ehegattensplitting wird in 3 Schritten durchgeführt. Im ersten Schritt erfolgt die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens beider Ehegatten und dessen Halbierung (Splitting). Im zweiten Schritt erfolgt die Berechnung der Einkommenssteuer auf das halbierte Einkommen der Ehegatten nach dem geltenden Einkommenssteuertarif. Die ermittelte Einkommenssteuer wird im dritten Schritt verdoppelt und stellt somit den einkommenssteuerpflichtigen Betrag der Ehegatten unter Anwendung des Ehegattensplittings dar.

Hintergrund des Ehegattensplittings ist die Anwendung des Besteuerungsprinzips nach der Leistungsfähigkeit auf die Ehe einer Wirtschaftsgemeinschaft. Voraussetzung für die Anwendung des Ehegattensplittings ist das Vorliegen einer Einkommensdifferenz zwischen den Eheleuten. Einkommenshöhen oberhalb der Progressionszone erlauben keine steuerlichen Vorteile durch die Anwendung des Ehegattensplittings. Bedeutung hat das Ehegattensplitting nicht nur bei progressiven Steuerarten mit konstantem Durchschnittssteuersatz sondern auch bei steigendem Steuersatz.

Das Ehegattensplitting verschafft den Ehegatten einen steuerlichen Vorteil gegenüber der Besteuerung eines unverheirateten Paares. Diese Steuerersparnis wirkt sich unter Umständen auch auf die etwaige Selbstständigkeit eines oder beider Ehegatten aus.


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