Der Arbeitsvertrag
Tags: arbeitsvertrag Lexikon 16 Juli, 2010Über den Arbeitsvertrag wird ein privatrechtliches Schuldverhältnis über die persönliche und entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung geschlossen. Über den Arbeitsvertrag ist ein Arbeitnehmer verpflichtet die im Vertrag festgesetzte Arbeitsleistung zu erbringen. Im Gegenzug hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung über sein Geschäftskonto an den Arbeitnehmer zu zahlen. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus den individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder nach geltendem Tarifvertrag. Gegenstand des Arbeitsvertrags können weitere Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sein. Regelungen zum Urlaubsanspruch, der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Kündigungsfristen gelten in der Regel aus arbeitsrechtlichen Gesetzten oder Tarifverträgen und bedürfen keiner gesonderten Regel über den Arbeitsvertrag.
Um die Ungleichheit der am Arbeitsvertrag beteiligten Parteien auszugleichen werden eine Fülle an arbeitsrechtlichen Regelungen zum Kündigungsschutz, Befristungseinschränkungen, Arbeitsschutz und Arbeitszeit zugrundegelegt. Neben den Kernpflichten der Vertragspartner eines Arbeitsvertrags ergeben sich weitere Pflichten für den Arbeitgeber hinsichtlich der Fürsorgepflicht, Beschäftigungspflicht, Urlaubsgewährung, Gleichbehandlungspflicht, Zeugniserstellungspflicht usw.. Das über den Arbeitsvertrag bestehende Arbeitsverhältnis ist zur Beendigung schriftlich zu kündigen.
Eine grundlegende Befristung von Arbeitsverträgen ist nur eingeschränkt im Rahmen gesetzlicher Vorgaben möglich.
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