Gesetzliche Rentenversicherung

Tags: Lexikon 24 September, 2010

Die gesetzliche Rentenversicherung als Bestandteil  der gesetzlichen Sozialversicherung dient der Alterssicherung erwerbstätiger Personen. In Form des Umlageverfahrens werden aus den zuzahlenden Beiträgen der erwerbstätigen Personen die heutigen Rentenzahlungen der Rentner finanziert. Nach dem Ende des Erwerbslebens einer Person hat diese, in Abhängigkeit der Dauer der Rentenbeitragszahlung, einen Anspruch auf Rentenzahlung.

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist die deutsche Rentenversicherung  deren gesetzliche Grundlage das SGB VI bildet. Als Rentenleistungen zahlt die gesetzliche Rentenversicherung Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrente. Ob eine Rentenzahlung in entsprechender Form gezahlt wird, entscheidet sich nach versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen die der Rentenanwärter zu erfüllen hat. Selbstständige Personen für die nach der Umsetzung von einer Geschäftsidee keine Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht können sich trotzdem freiwillig in dieser versichern.

Neben der Regelaltersrente können  die Erwerbsminderungs-, Hinterbliebenen-,  Waisen-, Früh-  und die Witwenrente im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung unterschieden werden. Um einen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente zu erhalten, muss einen Mindestversicherungszeit von 5 Jahren vor dem Versterben bestanden haben. Die Witwenrente existiert in Form der kleinen und der großen Witwenrente.

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