Gründungszuschuss

Tags: Gründungszuschuss 07 Oktober, 2008

Eine Existenzgründung mit dem Gründungszuschuss ist für Arbeitslosengeld I Empfänger möglich. Die Förderung Gründungszuschuss wird von der Agentur für Arbeit geleistet, wenn man die Bedingungen erfüllt. Vor allem muss die Gründung im Haupterwerb erfolgen, also mindestens 15 Wochenstunden betragen. Der Gründungszuschuss ist im Dritten Sozialgesetzbuch verankert. Der Gründungszuschuss ist in zwei Phasen eingeteilt. Der Gründer erhält in der ersten Phase einen Gründungszuschuss, der sich aus seinem Arbeitslosengeld I plus 300 Euro zusammensetzt.

Diese Förderung durch den Gründungszuschuss dauert neun Monate. Hierauf haben Gründer, die die Voraussetzungen erfüllen, einen gesetzlichen Anspruch. Phase Zwei des Gründungszuschuss dagegen ist eine Kann-Leistung, die rechtzeitig nach dem siebten Monat der Phase Eins beantragt werden muss. Bei einer Bewilligung erhält der Gründer für weitere sechs Monate einen Gründungszuschuss von 300 Euro.

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