Grundkapital

Tags: Lexikon 30 September, 2010

Das Grundkapital stellt bei der Gründung einer Aktiengesellschaft das in die Gesellschaft eingebrachte Kapital dar. Auch als Nominalkapital bezeichnet umfasst das Grundkapital die Gesamtheit der Nennwerte der ausgegebenen Stamm- und Vorzugsaktien. Die Einbringung von dem Grundkapital kann auf verschiedene Arten erfolgen. Möglich sind Bar-, Sach- und Umwandlungseinlagen die in ihrer Gesamtheit die gem. § 7 AktG vorgeschriebenen 50.000 Euro zur Gründung umfassen müssen. Nach der Gründung kann das Grundkapital durch weitere Einlagen nach internem Beschluss erhöht werden.

Die Haftung ist bei einer Aktiengesellschaft in Höhe des gesamten Grundkapitals geregelt.  Die einzelnen Aktionäre haften nur in Höhe ihrer Einlage für die Verbindlichkeiten einer Aktiengesellschaft. Über die Beteiligung von Aktionären an einer Aktiengesellschaft erfolgt die Finanzierung des Grundkapitals über Eigenkapital. Überlegungen zur Finanzierung einer Aktiengesellschaft sind bereits im Zuge der Erstellung von dem Unternehmenskonzept durch die Gründer anzustellen.

Für das Grundkapital besteht eine Bilanzierungspflicht in Form des Ausweises als gezeichnetes Kapital. Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft stellt das Äquivalent des Stammkapitals einer GmbH bzw. Unternehmergesellschaft dar.

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