Sacheinlage

Tags: Lexikon 05 Januar, 2011

Als Sacheinlage werden alle Sachen bezeichnet, die in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden und sich von Bareinlagen unterscheiden. Die in die Gesellschaft eingebrachten Sacheinlagen vergrößern den Anteil des einbringenden Gesellschafters an der Gesellschaft.

Besondere Vorschriften gelten für die Sacheinlage im Rahmen der Gründung einer GmbH. In diesem Fall ist der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag des Geschäftsanteils auf den sich die Sacheinlage bezieht gemäß § 5 IV GmbHG in der Satzung festzulegen. Zusätzlich ist in einem Sachgründungsbericht die Angemessenheit der Leistungen für die Sacheinlage aufzuführen. Sacheinlagen dürfen gemäß § 5a II 2 GmbHG nicht in eine Unternehmergesellschaft eingebracht werden.

Als Sacheinlagen gelten das Eigentum an Sachen, Forderungen gegenüber Dritten, Grundpfandrechte, Überlassungen von Maschinen, Werkzeugen etc. auf Dauer sowie die in eine Gesellschaft eingebrachten Handelsgeschäfte. Die Sacheinlage ist mit einer genauen Beschreibung im Gesellschaftervertrag zu vermerken. Erfolgt eine zu hohe Bewertung einer Sacheinlage, besteht entsprechend  eine Nachschusspflicht des einbringenden Gesellschafters.

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