Als sog. Einstiegsgeld bezeichnet man eine staatliche Subvention zur Förderung der Existenzgründung für Empfänger von ALG II. Deren Höhe ist grundsätzlich Ermessensleistung, wobei sowohl die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit also auch die Größe der sog. Bedarfsgemeinschaft, in welcher der Antragsteller lebt, berücksichtigt werden. Das Einstiegsgeld kann sich aus dem ALG II zzgl. pauschalen 50 % des ALG II zusammen setzen, wobei der Zuschuss um weitere 10 % für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person erhöht werden kann.
Das Einstiegsgeld wird zunächst über einen Zeitraum von 6 Monaten gewährt und dient als Unterstützung zur Deckung der Lebenshaltungskosten des Gründers. Während dieses Zeitraumes übernimmt die Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur im Rahmen einer Pflichtversicherung die Aufwendungen für die Sozialversicherung. Es könnnen weitere Bewilligungszeiträume auf Antrag erfolgen, wenn die Vorraussetzungen der Bedürftigkeit und die Aussichten auf unternehmerischen Erfolg der Geschäftsidee gegeben sind. Buchhalterische und steuerliche Betreuung ist während des Bewilligungszeitraumes zu empfehlen, da ein Großteil der erwirtschaftteten Gewinne gegengerechnet wird.
Ferner können zusätzlich einmalige Investitionen, wie bspw. die Einrichtung eines Arbeitsplatzes mit einem Zuschuss bedacht werden. Die zuständige Arbeitsagenturen halten in der Regel sämtliche für das Einstiegsgeld notwendigen Antragsformularen bereit. Der ausgefüllte Antrag auf Einstiegsgeld ist mit dem Businessplan, der Rentabilitätsvorschau, dem Lebenslauf, derSteuernummer bzw. der Gewerbeanmeldung, der Tragfähigkeitsbescheinigung sowie ggf. weiteren Unterlagen zur Prüfung einzureichen.
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