Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Unterstützung von der deutschen Bundesagentur für Arbeit zur Förderung von Existenzgründern die Empfänger von Arbeitslosengeld I sind und sich selbständig machen wollen. Dabei wird neun Monate lang eine Grundförderung in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeld-I zuzüglich einer monatlichen Pauschale von 300 Euro zur Deckung der Sozialausgaben, wie z.B. Krankenkasse, gezahlt.
Weiterhin besteht die Möglichkeit den Gründungszuschuss einmalig um sechs Monate zu verlängern. In dieser Zeit wird dann eine Pauschale von 300 € zur weiteren Sicherung der Sozialausgaben gezahlt. Für den Gründungszuschuss antragsberechtige Personen sind neben den ALG I Empfängern ebenso Angestellte und Arbeitnehmer im Haupterwerb, solange im Falle einer Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf ALG I besteht.
Der Antrag auf Gründungszuschuss ist noch vor der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit bei der zuständigen Arbeitsagentur zu stellen, wobei der zuständige Bearbeiter den Tag der Antragsstellung auf den Unterlagen vermerken muss. Der für das Gründungsvorhaben angefertigte Businessplan muss dann bei einer fachkundigen Stelle eingereicht werden, welche hiernach über die Tragfähigkeit des Konzeptes bestimmt und damit über ein Bewilligung des Zuschusses entscheidet.
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