Gründungszuschuss - Unterstützung

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Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Unterstützung von der deutschen Bundesagentur für Arbeit zur Förderung von Existenzgründern die Empfänger von Arbeitslosengeld I sind und sich selbständig machen wollen. Dabei wird neun Monate lang eine Grundförderung in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeld-I zuzüglich einer monatlichen Pauschale von 300 Euro zur Deckung der Sozialausgaben, wie z.B. Krankenkasse, gezahlt.

Weiterhin besteht die Möglichkeit den Gründungszuschuss einmalig um sechs Monate zu verlängern. In dieser Zeit wird dann eine Pauschale von 300 € zur weiteren Sicherung der Sozialausgaben gezahlt. Für den Gründungszuschuss antragsberechtige Personen sind neben den ALG I Empfängern ebenso Angestellte und Arbeitnehmer im Haupterwerb, solange im Falle einer Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf ALG I besteht.

Der Antrag auf Gründungszuschuss ist noch vor der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit bei der zuständigen Arbeitsagentur zu stellen, wobei der zuständige Bearbeiter den Tag der Antragsstellung auf den Unterlagen vermerken muss. Der für das Gründungsvorhaben angefertigte Businessplan muss dann bei einer fachkundigen Stelle eingereicht werden, welche hiernach über die Tragfähigkeit des Konzeptes bestimmt und damit über ein Bewilligung des Zuschusses entscheidet.

Gründungszuschuss

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Eine Existenzgründung mit dem Gründungszuschuss ist für Arbeitslosengeld I Empfänger möglich. Die Förderung Gründungszuschuss wird von der Agentur für Arbeit geleistet, wenn man die Bedingungen erfüllt. Vor allem muss die Gründung im Haupterwerb erfolgen, also mindestens 15 Wochenstunden betragen. Der Gründungszuschuss ist im Dritten Sozialgesetzbuch verankert. Der Gründungszuschuss ist in zwei Phasen eingeteilt. Der Gründer erhält in der ersten Phase einen Gründungszuschuss, der sich aus seinem Arbeitslosengeld I plus 300 Euro zusammensetzt.

Diese Förderung durch den Gründungszuschuss dauert neun Monate. Hierauf haben Gründer, die die Voraussetzungen erfüllen, einen gesetzlichen Anspruch. Phase Zwei des Gründungszuschuss dagegen ist eine Kann-Leistung, die rechtzeitig nach dem siebten Monat der Phase Eins beantragt werden muss. Bei einer Bewilligung erhält der Gründer für weitere sechs Monate einen Gründungszuschuss von 300 Euro.


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